AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der addilink3d GmbH

Römerstr. 10, 71296 Heimsheim  |  Geschäftsführer: Christian Seifarth  |  Amtsgericht Mannheim, HRB 759896
Stand: 12. August 2026  |  Ausschließlich für Unternehmer (B2B)

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der addilink3d GmbH (nachfolgend „addilink3d“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Maschinen, Anlagen, Peripheriegeräten, Ersatz- und Verschleißteilen, Materialien und Verbrauchsmaterialien sowie für Installation, Inbetriebnahme, Service, Wartung, Reparatur, Schulung, Beratung, Prozessentwicklung, Materialqualifizierung und sonstige technische Leistungen. Diese AGB gelten ausschließlich.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn addilink3d ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn addilink3d in Kenntnis der Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Soweit für einzelne Produkte, Software, Garantien oder Leistungen ergänzende Bedingungen eines Herstellers oder Rechteinhabers wirksam einbezogen werden, gelten diese ergänzend. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge gemäß § 25. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von addilink3d sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von addilink3d in Textform zustande; eine automatisierte Eingangs- oder Empfangsbestätigung ist keine Auftragsbestätigung. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, kommt ein Vertrag über den abweichenden Inhalt erst zustande, wenn der Kunde diesem zustimmt. Vorbehalte hinsichtlich technischer Machbarkeit, Herstellerverfügbarkeit, Lieferfähigkeit oder erforderlicher Freigaben müssen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung konkret bezeichnet werden.

2.2 Für den Leistungsumfang sind die übereinstimmend vereinbarten Vertragsunterlagen maßgeblich. Angaben in Katalogen, Datenblättern, Präsentationen, Herstellerunterlagen, Abbildungen und sonstigen Produktinformationen sind verbindlich, soweit sie als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart wurden. Technische Änderungen und Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie technisch erforderlich oder durch Herstelleränderungen bedingt sind, die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung beider Parteien; Mehrkosten und Terminfolgen werden vereinbart.

2.3 Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verschieben vereinbarte Termine angemessen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und technischen Angebotsunterlagen behält sich addilink3d bestehende Schutzrechte vor.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist. Für Maschinen- und Anlagenaufträge gelten, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, folgende Zahlungsstufen: 50 % des Netto-Auftragswertes als Anzahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Anzahlungsrechnung, frühestens jedoch nach Vertragsschluss; 40 % als Zwischenzahlung nach Zugang der entsprechenden Rechnung vor Auslieferung, wobei die Auslieferung nach Zahlungseingang erfolgt; 10 % als Schlusszahlung innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung, die nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme beziehungsweise Abnahme, soweit vorgesehen, gestellt wird.

3.2 Für sonstige Lieferungen und Leistungen gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen. Fehlt eine besondere Vereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem von addilink3d angegebenen Konto als erfolgt. Der Kunde gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. addilink3d ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden geltend zu machen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
3.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, kann addilink3d für noch ausstehende Leistungen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen, soweit gesetzlich zulässig. Zusätzliche Leistungen, die nicht vom vereinbarten Lieferumfang umfasst sind, werden nach gesondertem Angebot oder den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von addilink3d berechnet.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen und Teilleistungen
4.1 Liefer- und Leistungstermine ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Terminangaben voraussichtliche Termine. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Angaben und vereinbarten Zahlungen vollständig vorliegen. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden sowie fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlungen verlängern Liefer- und Leistungsfristen angemessen. addilink3d ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.

4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von addilink3d zu vertretender Umstände richten sich nach § 21. Gerät addilink3d in Verzug, bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Haftungsregelungen in § 17. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder einer erforderlichen Mitwirkung in Verzug, kann addilink3d die hiervon betroffenen weiteren Leistungen bis zur Erfüllung zurückhalten, soweit gesetzlich zulässig.

§ 5 Änderungen, Stornierung und Vertragsbeendigung durch den Kunden
5.1 Nach Vertragsschluss sind Änderungen oder eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags nur mit Zustimmung beider Parteien möglich. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt. Bei einvernehmlicher Aufhebung werden bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich entstandene und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen vergütet; ersparte Aufwendungen und eine zumutbare anderweitige Verwertung werden angerechnet. Die Parteien können hierfür im Einzelfall eine gesonderte Abrechnung vereinbaren. Bei einer gesetzlich zulässigen Kündigung eines Werkvertrags richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 648 BGB.

5.2 Bereits gezahlte Beträge werden auf den geschuldeten Betrag angerechnet; ein Überschuss wird erstattet.

§ 6 Gefahrübergang, Versand und Lieferbedingungen
6.1 Soweit im Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Ex Works) gemäß Incoterms® 2020 am von addilink3d benannten Bereitstellungsort. Bei EXW gehen Kosten und Gefahr entsprechend der vereinbarten Incoterms®-Klausel auf den Kunden über. Organisiert addilink3d auf Wunsch des Kunden Transport oder Versand, erfolgt dies vorbehaltlich abweichender Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Abweichende Lieferbedingungen, insbesondere DAP, DDP, FCA oder sonstige Incoterms®, bedürfen der Vereinbarung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung.

6.2 Versandart, Verpackung und Transportmittel bestimmen sich nach der vertraglichen Vereinbarung und den technischen Anforderungen des Liefergegenstandes. Verzögert sich Versand oder Übergabe auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über. Zusätzlich entstehende angemessene Lager-, Versicherungs-, Transport- und sonstige Kosten können dem Kunden berechnet werden. Erkennbare Transportschäden sind nach § 11 zu behandeln.

§ 7 Verpackung, Transport, Einbringung und Lagerung
7.1 Verpackung, Transport, Entladung, Einbringung und Aufstellung gehören nur insoweit zum Leistungsumfang von addilink3d, wie dies ausdrücklich im Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Bei EXW-Lieferungen obliegen Abholung, Transportversicherung, Transport, Entladung und Einbringung grundsätzlich dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit addilink3d Transport- oder Einbringungsleistungen organisiert, ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig alle für Zufahrt, Entladung und Einbringung erforderlichen Informationen bereitzustellen.

7.2 Der Kunde hat insbesondere auf beschränkte Zufahrten, Traglasten, Tür- und Torabmessungen, Treppen, Aufzüge, Kran- oder Staplerbedarf sowie sonstige Besonderheiten hinzuweisen. Mehrkosten aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben des Kunden können nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise den gültigen Verrechnungssätzen berechnet werden. Ist eine vereinbarte Übergabe oder Einbringung aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden nicht möglich, ist addilink3d berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder einen neuen Termin zu vereinbaren. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden und Aufstellbedingungen
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen, die für eine ordnungsgemäße Lieferung, Einbringung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Schulung, Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung von addilink3d erforderlich sind. Soweit für eine Maschine oder Anlage ein Site Preparation Guide, eine Installationsanleitung, Aufstellrichtlinie, technische Spezifikation oder vergleichbare Herstellerdokumentation zur Verfügung gestellt wird, hat der Kunde die darin genannten Voraussetzungen rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefer- oder Installationstermin zu erfüllen.

8.2 Der Kunde bereitet den Aufstell- und Betriebsort bis zum vereinbarten Installationstermin vor. Maßgeblich sind die rechtzeitig überlassenen technischen Unterlagen. Je nach Anlage betreffen die Voraussetzungen insbesondere Platz und Bodenbelastbarkeit, Zufahrt und Einbringung sowie die erforderlichen Hebe- und Transportmittel. Der Kunde stellt außerdem die spezifizierten Anschlüsse und Medien, Absaugung, Lüftung und geeignete Umgebungsbedingungen bereit. Dies gilt auch für Netzwerkverbindungen sowie die erforderlichen Brand- und Arbeitsschutzeinrichtungen.

8.3 Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, gehören Herstellung, Installation, Änderung oder Prüfung der kundenseitigen Infrastruktur und Medienversorgung nicht zum Leistungsumfang von addilink3d. Dies betrifft insbesondere Elektroinstallationen, Druckluft-, Gas-, Absaug-, Lüftungs-, Klima-, Netzwerk-, Brandschutz- und bauliche Einrichtungen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die am Aufstellort erforderlichen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, soweit diese seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.

8.4 Der Kunde hat addilink3d rechtzeitig über Umstände zu informieren, die Einbringung, Installation, Inbetriebnahme oder Betrieb beeinflussen können, insbesondere eingeschränkte Zufahrten, besondere Boden- oder Gebäudeverhältnisse, Sicherheits- oder Zutrittsbestimmungen, Reinraumbedingungen, zeitliche Zugangsbeschränkungen und erforderliche Sicherheitsunterweisungen. Soweit erforderlich, stellt der Kunde addilink3d sowie eingesetzten Herstellern oder Servicepartnern sicheren Zugang zur Maschine, Anlage und den erforderlichen Betriebsbereichen zur Verfügung.

8.5 Der Kunde stellt rechtzeitig fachkundige Ansprechpartner bereit, die technische Entscheidungen treffen, Freigaben erteilen und an Einweisung, Inbetriebnahme oder Abnahme mitwirken können. Vor Wartungs-, Reparatur- oder Servicearbeiten hat der Kunde die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen und auf bekannte Gefahren, Störungen, Kontaminationen und verwendete Materialien hinzuweisen. Bei Maschinen, in denen Pulver, Chemikalien oder sonstige potentiell gefährliche Materialien verarbeitet werden, hat der Kunde die Maschine vor einem Serviceeinsatz entsprechend den Herstellerangaben zu reinigen und, soweit erforderlich, zu dekontaminieren.

8.6 Sind erforderliche Voraussetzungen nicht erfüllt, ist addilink3d berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen, abzubrechen oder einen neuen Termin zu vereinbaren. Hierdurch entstehende angemessene zusätzliche Aufwendungen trägt der Kunde, soweit er die fehlenden Voraussetzungen zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Arbeits- und Wartezeiten, An- und Abfahrten, Reise- und Übernachtungskosten, Transport- und Lagerkosten sowie Kosten für Hebe- oder Einbringungsmittel. Die Abrechnung erfolgt nach Angebot beziehungsweise gültigen Verrechnungssätzen.

8.7 Liefer-, Installations- und Fertigstellungstermine verlängern oder verschieben sich angemessen, soweit Verzögerungen auf nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungshandlungen des Kunden beruhen. Zusätzliche technische Leistungen, die aufgrund nicht erfüllter kundenseitiger Voraussetzungen erforderlich werden, bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Beauftragung. Der Kunde hat die überlassenen Betriebs-, Sicherheits-, Wartungs- und sonstigen technischen Dokumentationen zu beachten und sicherzustellen, dass die Maschine nur durch entsprechend qualifiziertes Personal betrieben wird. Die vorstehenden Mitwirkungspflichten entbinden addilink3d nicht von den eigenen vertraglichen Verpflichtungen

§ 9 Installation und Inbetriebnahme
9.1 Installation, Montage und Inbetriebnahme sind nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich Bestandteil des Angebots, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Vereinbarung sind. Art und Umfang bestimmen sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang sowie ergänzend nach den technischen Vorgaben und Installationsunterlagen des jeweiligen Herstellers. Soweit vereinbart, können die Leistungen insbesondere Aufstellung und Positionierung, Montage von Komponenten und Peripherie, Anschluss an ordnungsgemäß bereitgestellte Medien, Funktionskontrollen, Softwareinstallation oder -aktivierung, Grundeinrichtung, Kalibrierung, Test- oder Referenzprozess, Dokumentation und Übergabe zur Abnahme umfassen.

9.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören insbesondere Gebäude-Elektroinstallation, Medienversorgung, Absaugung, Lüftung, Klima, bauliche Änderungen, Fundamente, IT-Infrastruktur, Entlade- und Einbringungsleistungen, behördliche Abnahmen, kundenspezifische Prozess- oder Materialentwicklung und Leistungen über die Standardinstallation hinaus nicht zum Leistungsumfang. Voraussetzung für den Beginn der Installation ist die vollständige Erfüllung der gemäß § 8 und den technischen Herstellerunterlagen erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen.

9.3 Fehlen kundenseitige Voraussetzungen, ist addilink3d nicht verpflichtet, provisorische oder technisch nicht freigegebene Lösungen herzustellen oder die Maschine unter abweichenden Bedingungen in Betrieb zu nehmen. addilink3d kann die Installation in diesem Fall unterbrechen und nach Herstellung der Voraussetzungen fortsetzen. § 8 bleibt unberührt. addilink3d ist berechtigt, Mitarbeiter des Herstellers, verbundene Unternehmen, autorisierte Servicepartner oder sonstige qualifizierte Dritte einzusetzen. Vertragspartner des Kunden bleibt addilink3d, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde stellt erforderliche Zugangs- und Nutzungsberechtigungen rechtzeitig bereit.

9.4 Die Inbetriebnahme gilt als abgeschlossen, wenn die für die vereinbarte Standardfunktion erforderlichen Installations- und Funktionsprüfungen erfolgreich durchgeführt wurden und die Maschine grundsätzlich bestimmungsgemäß betrieben werden kann. Ein Testbau, Testdruck, Referenzlauf oder vergleichbarer Test dient grundsätzlich dem Nachweis der Funktionsfähigkeit der Maschine und des vereinbarten Grundprozesses und stellt, soweit nicht anders vereinbart, keinen Nachweis der Eignung für sämtliche kundenspezifischen Bauteile, Materialien, Anwendungen oder Produktionsanforderungen dar.

9.5 Kundenspezifische Prozessentwicklungen, Parameteroptimierungen, Materialqualifizierungen, Bauteiloptimierungen oder Produktionsfreigaben sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart. Nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme erfolgt die Dokumentation im vorgesehenen Installations- beziehungsweise Abnahmeprotokoll. Unwesentliche Restpunkte hindern den Abschluss der Installation nicht, sofern die Maschine im Wesentlichen bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Kunde stellt zum Abschluss einen zur Mitwirkung und Unterzeichnung des Protokolls berechtigten Ansprechpartner bereit.

9.6 Eine Einweisung ersetzt keine weitergehende Bediener-, Wartungs-, Sicherheits- oder Prozessschulung, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die erfolgreiche Installation und Inbetriebnahme entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb.

§ 10 Abnahme
10.1 Soweit die Leistung eine Installation, Inbetriebnahme oder sonstige abnahmefähige Leistung umfasst, erfolgt nach Abschluss eine Abnahme durch den Kunden. Die Abnahme wird grundsätzlich in dem vorgesehenen Abnahme-, Installations- oder Inbetriebnahmeprotokoll dokumentiert. Die Leistung ist abnahmefähig, wenn die vertraglich vereinbarten wesentlichen Funktionen hergestellt sind und die Maschine oder Anlage entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang grundsätzlich bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Wegen unwesentlicher Mängel, geringfügiger Abweichungen oder unwesentlicher Restarbeiten darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist bearbeitet.

10.2 Der Kunde hat unverzüglich an der Abnahme mitzuwirken und einen abnahmeberechtigten Ansprechpartner bereitzustellen. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er die maßgeblichen Mängel oder Gründe unverzüglich in Textform konkret zu beschreiben. addilink3d kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Abnahmefiktion, bleiben unberührt. Eine bestimmungsgemäße oder produktive Nutzung mit Kenntnis unwesentlicher Restpunkte kann bei der Beurteilung der Abnahmefähigkeit berücksichtigt werden; sie ersetzt jedoch nicht in jedem Fall die vorgesehene förmliche Abnahme.

10.3 Die Abnahme darf insbesondere nicht allein wegen unwesentlicher optischer Mängel, unwesentlicher Restarbeiten, nicht sicherheitsrelevanter noch nachzureichender Dokumentation, zusätzlicher kundenspezifischer Optimierungen oder noch nicht getesteter Materialien und Anwendungen verweigert werden. Voraussetzung der Abnahme ist nicht, dass die Maschine sämtliche individuellen Produktionsprozesse oder Anwendungen des Kunden ohne weitere Prozessentwicklung ausführen kann, sofern dies nicht ausdrücklich als Abnahmekriterium vereinbart wurde. Konkret vereinbarte Abnahmekriterien sind maßgeblich.

10.4 Bei wesentlichen Mängeln, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern oder erheblich beeinträchtigen, beseitigt addilink3d diese innerhalb angemessener Frist; anschließend erfolgt die Abnahme beziehungsweise erneute Prüfung. Verzögert sich die Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, können hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen nach den vereinbarten beziehungsweise gültigen Verrechnungssätzen berechnet werden. Mit der Abnahme beginnt, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, die vereinbarte Gewährleistungsfrist. Die Zahlungsfälligkeit richtet sich ergänzend nach § 3. Die Abnahme bestätigt nicht die Freiheit von sämtlichen verdeckten Mängeln.

10.5 Rechte wegen bei Abnahme nicht erkennbarer Mängel bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB bestehen.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht
11.1 Soweit der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Identität und erkennbare Mängel zu untersuchen. Die Prüfung umfasst insbesondere Menge, Übereinstimmung mit Bestellung und Lieferschein, Maschinen- oder Artikeltyp, offensichtliche Beschädigungen, Verpackungszustand, Fehlmengen sowie bei Materialien Materialbezeichnung und Charge. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Fehlmengen und erkennbare Abweichungen sind addilink3d unverzüglich nach Feststellung in Textform anzuzeigen.

11.2 Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Mängelanzeige soll eine genaue Beschreibung sowie, soweit zweckmäßig, Artikel- oder Maschinenbezeichnung, Seriennummer, Auftrags- oder Rechnungsnummer, Chargennummer, Fehlerbild, Zeitpunkt und Umstände sowie Fotos, Videos, Fehlermeldungen oder Log-Dateien enthalten. Äußerlich erkennbare Transport- oder Verpackungsschäden sind nach Möglichkeit unmittelbar bei Übergabe gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren, auf den Frachtpapieren zu vermerken, fotografisch festzuhalten und addilink3d unverzüglich mitzuteilen.

11.3 Bei Pulvern, Materialien und Verbrauchsmaterialien sind insbesondere Verpackung, Menge, Materialbezeichnung und Chargenkennzeichnung zu kontrollieren. Bei Verdacht auf einen Mangel oder Schaden ist die betreffende Ware bis zur Klärung nicht weiterzuverwenden, soweit eine weitere Verwendung zusätzliche Schäden verursachen könnte und die Unterbrechung zumutbar ist. Der Kunde gibt addilink3d Gelegenheit, den Mangel selbst oder durch Hersteller beziehungsweise beauftragte Dritte zu untersuchen. Nicht abgestimmte Reparaturen oder Veränderungen können Mängelansprüche beeinträchtigen, soweit hierdurch Feststellung oder Beseitigung erschwert oder unmöglich wird.

11.4 Bei Verletzung einer nach § 377 HGB erforderlichen Untersuchung oder Anzeige gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.

§ 12 Sach- und Rechtsmängel / Gewährleistung
12.1 addilink3d gewährleistet, dass gelieferte Waren und erbrachte Leistungen zum maßgeblichen Zeitpunkt die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, soweit nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde. Für neue Maschinen, Anlagen, Peripheriegeräte, Ersatzteile und sonstige neue Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab dem gesetzlichen Beginn; bei abnahmefähigen Leistungen mit der Abnahme. Für gebrauchte Maschinen, Anlagen, Komponenten und sonstige gebrauchte Waren beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart ist.

12.2 Die Verkürzungen gelten nicht bei Vorsatz, Arglist, ausdrücklich übernommenen Garantien, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden Haftungstatbeständen. Voraussetzung für Mängelansprüche ist die ordnungsgemäße Erfüllung anwendbarer Untersuchungs- und Rügepflichten. Bei berechtigtem Mangel ist addilink3d zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Diese kann insbesondere durch Diagnose, Reparatur, Nachbesserung, Software- oder Firmwarekorrektur, Austausch von Komponenten, Ersatzteillieferung oder Ersatzlieferung erfolgen.

12.3 Ein Anspruch auf Austausch einer vollständigen Maschine besteht nicht, soweit der Mangel durch zumutbare Reparatur, Nachbesserung oder Komponententausch beseitigt werden kann. addilink3d kann die Nacherfüllung selbst, durch den Hersteller, einen autorisierten Servicepartner oder einen sonstigen qualifizierten Dritten durchführen lassen. Der Kunde ermöglicht die erforderliche Mitwirkung, insbesondere Zugang, Ansprechpartner, Übermittlung von Fehlerdaten und, soweit möglich und zulässig, Ferndiagnose. Für Vor-Ort-Nacherfüllung gelten die Voraussetzungen des § 8.

12.4 Ergibt eine verlangte Fehlerprüfung, dass kein von addilink3d zu vertretender Mangel vorliegt und hätte der Kunde dies erkennen können, kann addilink3d den angemessenen Prüfaufwand berechnen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie unberechtigt verweigert, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu. Soweit dem Kunden zumutbar, gilt die Nacherfüllung grundsätzlich erst nach einem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen; die Umstände des Einzelfalls bleiben maßgeblich. Für im Rahmen der Nacherfüllung gelieferte oder eingebaute Ersatzteile beginnt keine vollständig neue Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

12.5 Gesetzliche Hemmungs- und Neubeginnstatbestände bleiben unberührt. Kostenfrei ersetzte ausgebaute Teile sind auf Verlangen zurückzugeben und gehen, soweit rechtlich zulässig, in das Eigentum von addilink3d beziehungsweise des Herstellers über. Herstellergarantien oder freiwillige Garantieprogramme bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber addilink3d und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. addilink3d übernimmt keine darüber hinausgehende Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet und übernommen wurde.

12.6 Angaben in Datenblättern, Prospekten, Präsentationen und Herstellerunterlagen stellen keine selbstständige Garantie dar, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Bei Materialien richten sich die geschuldeten Eigenschaften nach der vereinbarten Produktspezifikation; § 15 bleibt unberührt. Für Software gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie § 19.

§ 13 Ausschluss von Mängelansprüchen und bestimmungsgemäße Nutzung
13.1 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der betreffende Mangel oder Schaden nach Gefahrübergang durch einen Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder eines von ihm eingesetzten Dritten verursacht wurde. Dies gilt insbesondere bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Betriebs-, Sicherheits-, Installations- oder Wartungsanleitungen, Bedienungsfehlern, Betrieb außerhalb zulässiger Bedingungen, ungeeigneter Infrastruktur oder Medienversorgung, unterlassener Wartung oder Reinigung, ungeeigneten Betriebs- oder Hilfsmitteln, äußerer Einwirkung, unsachgemäßem Transport, ungeeigneten Ersatz- oder Zubehörteilen sowie nicht autorisierten Veränderungen an Hardware, Elektrik, Steuerung, Sicherheitseinrichtungen oder Software.

13.2 Arbeiten durch den Kunden oder Dritte führen nicht allein zum Verlust sämtlicher Mängelansprüche. Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit der geltend gemachte Mangel hierdurch verursacht wurde oder Feststellung beziehungsweise Beseitigung wesentlich erschwert wurde. Der Kunde hat die Maschine entsprechend den Herstellerangaben zu warten. Besondere Voraussetzungen für Herstellergarantien gelten, soweit wirksam einbezogen. Für normalen bestimmungsgemäßen Verschleiß besteht keine Mängelhaftung. Verschleiß- und Verbrauchsteile sind hinsichtlich gewöhnlicher Abnutzung ausgenommen; ein bei Gefahrübergang vorhandener Sachmangel bleibt erfasst.

13.3 Angegebene Wartungs-, Lebensdauer- oder Wechselintervalle sind grundsätzlich Erfahrungs- oder Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart. Bei einer erkennbaren Störung, deren weiterer Betrieb zusätzliche Schäden oder Sicherheitsrisiken erwarten lässt, hat der Kunde den Betrieb soweit erforderlich und zumutbar einzustellen und addilink3d zu informieren. Setzt der Kunde die Maschine trotz erkennbarer erheblicher Störung weiter ein, haftet addilink3d nicht für nachweislich hierdurch verursachte vermeidbare Mehrschäden, soweit gesetzlich zulässig.

13.4 Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht entfernt, deaktiviert, überbrückt oder verändert werden, sofern dies nicht im Rahmen einer freigegebenen Maßnahme erfolgt. Veränderungen mit Auswirkungen auf Sicherheit, Konformität oder bestimmungsgemäße Verwendung erfolgen auf Verantwortung des Kunden, sofern sie nicht ausdrücklich freigegeben oder durchgeführt wurden. Die vorstehenden Regelungen gelten nur bei entsprechendem ursächlichem Zusammenhang. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 14 Offene Materialsysteme, Fremdmaterialien und Prozessparameter
14.1 Soweit eine Maschine technisch als offenes Materialsystem ausgelegt ist, darf der Kunde grundsätzlich auch Materialien anderer Hersteller sowie eigene Prozessparameter verwenden, soweit keine zwingenden technischen, sicherheitsrechtlichen, lizenzrechtlichen oder vertraglichen Beschränkungen entgegenstehen. Die technische Offenheit stellt keine Zusicherung oder Garantie dar, dass jedes Material, jede Charge oder jede Material-Parameter-Kombination für die Maschine oder einen bestimmten Zweck geeignet ist.

14.2 Es wird unterschieden zwischen herstellerfreigegebenen Materialien und Parametern, durch addilink3d im Rahmen einer gesonderten Qualifizierung für einen definierten Einsatzbereich schriftlich freigegebenen Materialien und Parametern sowie kundeneigenen beziehungsweise nicht freigegebenen Materialien und Parametern. Nicht freigegebene Materialien und Parameter werden grundsätzlich in eigener Verantwortung des Kunden ausgewählt und angewendet. Die Verwendung nicht freigegebener Materialien oder Parameter führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Mängelansprüche.

14.3 Ansprüche bestehen jedoch nicht, soweit ein Mangel oder Schaden nachweislich durch Material, Mischung, ungeeignete Parameter oder deren Wechselwirkung verursacht wurde. addilink3d übernimmt insbesondere keine Verantwortung für hierdurch verursachte Beschädigungen oder Verunreinigungen von Beschichtungs-, Dosier-, Optik-, Filter-, Sensor- oder Heizsystemen, Verstopfungen, Ablagerungen, Kontaminationen, erhöhte Reinigungs- oder Wartungsaufwendungen, Prozessabbrüche oder sonstige technische Schäden.

14.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt addilink3d keine Garantie für bestimmte Material- oder Bauteileigenschaften. Dies gilt insbesondere für mechanische Kennwerte, Maßhaltigkeit, Dichte, Oberflächenqualität, Farbe, Alterungsbeständigkeit und thermische oder chemische Eigenschaften. Angaben in technischen Informationen begründen für sich genommen keine Garantie für ein bestimmtes Fertigungsergebnis. Wird eine Material-, Prozess- oder Anwendungsqualifizierung beauftragt, vereinbaren die Parteien gesondert den Umfang, das Material, die Maschinenkonfiguration, die Parameter und die Prüfkriterien einschließlich etwaiger Zielwerte.

14.5 Eine Qualifizierung gilt ausschließlich für die festgelegten Rahmenbedingungen. Wesentliche Änderungen an Material, Rezeptur, Charge außerhalb Spezifikation, Mischungsverhältnis, Maschinenkonfiguration, Software-/Firmwarestand, Parametern, Bauteilgeometrie oder Prozessbedingungen können eine erneute Bewertung erfordern. Eine Qualifizierung stellt keine allgemeine Zertifizierung und keine Freigabe für sämtliche Anwendungen dar. Der Kunde bleibt insbesondere bei sicherheitskritischen, medizinischen, luft- und raumfahrttechnischen, Automotive-, lebensmittelberührenden oder sonstigen regulierten Anwendungen für die Eignungs- und Konformitätsprüfung verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

14.6 Unterstützung bei nicht freigegebenen Materialien oder Parametern stellt für sich allein keine Freigabe oder Garantie dar. Zusätzliche Diagnose-, Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten aufgrund kundeneigener oder nicht freigegebener Materialien oder Parameter können nach Angebot beziehungsweise gültigen Verrechnungssätzen berechnet werden. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 15 Materialien, Pulver und Verbrauchsmaterialien
15.1 Für Kunststoffpulver und sonstige Materialien oder Verbrauchsmaterialien gelten ergänzend die folgenden Regelungen. Die geschuldete Beschaffenheit bestimmt sich vorrangig nach der vereinbarten Produktspezifikation beziehungsweise dem technischen Datenblatt. Typische oder durchschnittliche Kennwerte sind keine Garantie, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Technische Kennwerte können insbesondere durch Maschinenkonfiguration, Prozessparameter, Orientierung, Geometrie, Schichtstärke, Materialzustand, Aufbereitung, Mischungsverhältnis, Umgebungsbedingungen und Nachbehandlung beeinflusst werden. Materialkennwerte sind daher grundsätzlich keine Zusicherung identischer Bauteilkennwerte.

15.2 Produktions- und chargenbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit das Material innerhalb der vereinbarten beziehungsweise festgelegten Spezifikation liegt. Bei Wareneingang sind Materialbezeichnung, Menge, Gebindeanzahl, Chargenkennzeichnung und äußerer Verpackungszustand nach § 11 zu kontrollieren. Der Kunde hat Materialien entsprechend Herstellerangaben, Sicherheitsdatenblättern und technischen Vorgaben zu transportieren, zu lagern, zu handhaben und zu verwenden. addilink3d haftet nicht für Qualitätsverluste oder Schäden, soweit diese nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Aufbereitung, Vermischung, Kontamination oder Verwendung verursacht wurden.

15.3 Angegebene Mindesthaltbarkeitsdaten, Verwendungszeiträume und empfohlene Lagerdauern sind vom Kunden einzuhalten. Bei wiederverwendbaren Materialien ist der Kunde für geeignete Mischungs-, Aufbereitungs- und Refresh-Bedingungen verantwortlich, soweit addilink3d nicht ausdrücklich mit Entwicklung oder Überwachung beauftragt wurde. Angaben zu Refresh-Raten, Mischungsverhältnissen oder Wiederverwendungsmöglichkeiten gelten für die jeweils angegebenen Prozessbedingungen und sind keine Garantie unbegrenzter Wiederverwendbarkeit oder bestimmter Bauteileigenschaften.

15.4 Reklamierte Materialien dürfen, soweit zur Untersuchung erforderlich und zumutbar, bis zur Klärung nicht weiterverarbeitet, vermischt, umgefüllt oder entsorgt werden. Auf Verlangen sind angemessene Proben sowie Chargen- und Prozessinformationen bereitzustellen. addilink3d beziehungsweise dem Hersteller ist eine angemessene Möglichkeit zur Untersuchung des reklamierten Materials einzuräumen. Bei einem bei Gefahrübergang vorhandenen Materialmangel gelten § 12 und die gesetzlichen Vorschriften. Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier Materialien bedarf der vorherigen Zustimmung von addilink3d; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

15.5 Geöffnete, angebrochene, umgefüllte, vermischte, verarbeitete oder nicht mehr eindeutig einer Originalcharge zuordenbare Materialien sind grundsätzlich von freiwilliger Rücknahme ausgeschlossen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Bei freiwilliger Rücknahme können angemessene Rücktransport-, Prüf-, Wiedereinlagerungs- und sonstige unmittelbar entstehende Kosten vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; die Bedingungen werden vorab vereinbart. Kundenspezifisch beschaffte, speziell produzierte oder ausschließlich reservierte Materialien können von freiwilliger Rücknahme ausgeschlossen werden.

15.6 Der Kunde prüft die Eignung für seinen konkreten Einsatzzweck, insbesondere bei regulierten oder sicherheitskritischen Anwendungen, soweit addilink3d nicht ausdrücklich mit entsprechender Qualifizierung beauftragt wurde. Sicherheitsdatenblätter, technische Datenblätter und Herstellerinformationen sind zu beachten. Der Kunde ist für die an seinem Standort geltenden Vorschriften zu Lagerung, Verwendung, Arbeitsschutz und Entsorgung verantwortlich. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Restmaterialien, gebrauchten Materialien, Verpackungen und sonstigen Abfällen obliegt dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 16 Service, Wartung, Reparatur, Schulung und Beratung
16.1 Art, Umfang und Vergütung bestimmen sich vorrangig nach Angebot, Auftragsbestätigung, Service-/Wartungsvertrag oder sonstiger individueller Vereinbarung. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden Dienstleistungen nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Verrechnungssätze abgerechnet. Zusätzlich können, soweit nicht enthalten, insbesondere Reise- und Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Bahn-, Flug-, Mietwagen- und Reisekosten, Übernachtung, Spesen, Versand, Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsteile, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie vereinbarte Zuschläge berechnet werden. Vor-Ort-Service setzt die Voraussetzungen gemäß § 8 voraus.

16.2 Soweit technisch möglich und geeignet, kann zunächst telefonische oder digitale Fehleranalyse beziehungsweise Remote-Support erfolgen. Remote-Zugriff erfolgt nur, soweit technisch vorgesehen, erforderlich und vom Kunden freigegeben. Service- und Reparaturtermine werden unter Berücksichtigung von Dringlichkeit, Personal-, Ersatzteil- und Herstellerverfügbarkeit geplant. Bestimmte Reaktions-, Anfahrts- oder Wiederherstellungszeiten werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. addilink3d kann Hersteller, autorisierte Servicepartner oder sonstige qualifizierte Dritte einsetzen.

16.3 Ist die Störungsursache nicht eindeutig, kann die erforderliche Fehlersuche als Serviceleistung berechnet werden, sofern sich kein von addilink3d zu vertretender Gewährleistungsfall ergibt und addilink3d die Kosten nicht aus anderem Rechtsgrund zu tragen hat. Bei berechtigtem Gewährleistungsfall richtet sich die Kostentragung nach § 12. Bei Bedienfehlern, unzureichender Wartung, Fehlern der kundenseitigen Infrastruktur oder sonstigen nicht von addilink3d zu vertretenden Ursachen kann der Diagnose- und Serviceaufwand berechnet werden. Wesentliche zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten kündigt addilink3d mit Leistungsbeschreibung und einer Kostenschätzung oder einem Kostenvoranschlag in Textform an. Sie werden erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform durchgeführt; § 16.4 bleibt unberührt.

16.4 Ist eine sofortige zusätzliche Maßnahme zur Abwehr unmittelbarer Personen- oder erheblicher Sachgefahren erforderlich und eine Abstimmung nicht möglich, kann addilink3d angemessene Gefahrenabwehrmaßnahmen durchführen. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Eine wesentliche Überschreitung wird mit dem Kunden abgestimmt. Kann ein Serviceeinsatz aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können die entstandenen angemessenen Aufwendungen berechnet werden. Für wiederkehrende Leistungen können gesonderte Wartungs- oder Serviceverträge geschlossen werden.

16.5 Eine allgemeine Verpflichtung zur Bevorratung bestimmter Ersatz- oder Verschleißteile besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Schulungen und Einweisungen erfolgen entsprechend dem vereinbarten Umfang und technischen Stand. Der Kunde wählt geeignete Teilnehmer aus. Eine Schulung entbindet nicht von der Verantwortung für ordnungsgemäßen Betrieb. Beratungs-, Prozessentwicklungs-, Materialqualifizierungs- und Anwendungsleistungen erfolgen auf Grundlage des vereinbarten Umfangs und verfügbaren technischen Kenntnisstands. Ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn ausdrücklich als verbindliches Leistungs- oder Abnahmekriterium vereinbart.

16.6 Ohne solche Vereinbarung besteht insbesondere keine Garantie für Produktivität, Ausschussquote, Bauteilkosten, Bauteileigenschaften, Wirtschaftlichkeit, Serienfreigabe, Zertifizierung oder regulatorische Zulassung. Die abschließende Prüfung und Freigabe eines Fertigungsprozesses oder Produktes für den konkreten Verwendungszweck verbleibt beim Kunden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 17 Haftung
17.1 addilink3d haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender Haftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

17.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Schäden aus Produktions- und Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn und Kosten einer Ersatzproduktion sind nach diesen Regeln ersatzfähig, soweit sie im Einzelfall vertragstypisch und vorhersehbar sind. Eine bestimmte Maschinenverfügbarkeit, Produktionskapazität, Produktivität oder Ausschussquote wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Bei leicht fahrlässig verursachtem Verlust von Daten oder Programmen ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung erforderlich gewesen wäre; Satz 1 bleibt unberührt.

17.3 Für Schäden durch Materialien, Parameter, Software, Zubehör oder sonstige Produkte des Kunden oder Dritter haftet addilink3d nach den vorstehenden Regeln, soweit addilink3d den schadensursächlichen Umstand zu vertreten hat. Die gesetzlichen Regeln über Erfüllungsgehilfen und Mitverschulden bleiben unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von addilink3d sowie für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig.

§ 18 Eigentumsvorbehalt
18.1 addilink3d behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren, Maschinen, Anlagen, Komponenten, Ersatzteilen und sonstigen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert hochwertige Maschinen und Anlagen in angemessenem Umfang gegen übliche Sachrisiken. Auf Verlangen ist angemessener Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde darf Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bestimmungsgemäß verwenden. Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist bis zum vollständigen Eigentumsübergang unzulässig.

18.2 Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahmen, sind unverzüglich mitzuteilen; Dritte sind auf die Rechte von addilink3d hinzuweisen. Der Kunde trägt erforderliche Kosten der Rechtswahrung, soweit der Dritte nicht leistungsfähig ist und der Kunde den Zugriff zu vertreten hat. Waren, die ihrer Art nach zum Weiterverkauf bestimmt sind, dürfen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden, sofern kein Zahlungsverzug oder berechtigter Widerruf vorliegt.

18.3 Soweit Waren ausdrücklich zum Weiterverkauf erworben wurden, tritt der Kunde Forderungen aus deren zulässiger Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des offenen Rechnungsbetrags der betreffenden Ware sicherungshalber an addilink3d ab; addilink3d nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung berechtigt. Ein Widerruf erfolgt grundsätzlich nur bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung oder konkreter Gefährdung der Ansprüche. Nach berechtigtem Widerruf hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und Schuldner mitzuteilen, Unterlagen herauszugeben und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.

18.4 Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für addilink3d als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Gegenständen erwirbt addilink3d Miteigentum im Verhältnis der Werte. Ist die neue Sache als Hauptsache des Kunden anzusehen, überträgt der Kunde addilink3d bereits jetzt einen entsprechenden Miteigentumsanteil und verwahrt die Sache insoweit unentgeltlich. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt addilink3d auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

18.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist addilink3d nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Vorbehaltsware herauszuverlangen beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Herausgabeverlangen allein gilt nicht automatisch als Rücktritt. Nach wirksamem Rücktritt wird ein Verwertungserlös nach Abzug angemessener Verwertungs-, Transport-, Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Rücknahmekosten auf offene Forderungen angerechnet. Der Kunde informiert addilink3d unverzüglich über Insolvenzanträge oder sonstige konkrete Gefährdungen der Rechte an der Vorbehaltsware. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 19 Software, Firmware, Lizenzen und digitale Leistungen
19.1 Software, Firmware, Maschinensteuerungen, Bedienprogramme, Schnittstellen, Anwendungen, Datenbanken, Lizenzschlüssel und sonstige digitale Leistungen werden ausschließlich im Umfang der vereinbarten beziehungsweise vom Rechteinhaber eingeräumten Nutzungsrechte bereitgestellt. Der Erwerb von Hardware beinhaltet nicht automatisch den Erwerb des Eigentums oder sämtlicher Rechte an Software oder Firmware. Diese werden grundsätzlich lizenziert und nicht verkauft. Umfang, Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Übertragbarkeit und sonstige Nutzungsbedingungen richten sich vorrangig nach Angebot, Auftragsbestätigung sowie wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen.

19.2 Soweit keine weitergehenden Rechte eingeräumt wurden, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung mit der betreffenden Maschine. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Unterlizenzierung, Bearbeitung, Veränderung, Umgehung technischer Schutzmaßnahmen oder Nutzung auf anderen Systemen ist nur im eingeräumten oder gesetzlich zwingend zulässigen Umfang gestattet. Dekompilierung, Reverse Engineering und sonstige Untersuchungen des Programmcodes sind nur im zwingend gesetzlich zulässigen Umfang erlaubt. Technische Zuordnungen zu Maschine, Seriennummer, Hardware, Benutzerzahl, Laufzeit oder sonstigen Lizenzbedingungen sind zu beachten.

19.3 Für Drittsoftware können ergänzende Lizenz- und Nutzungsbedingungen gelten, sofern wirksam einbezogen. Updates, Upgrades, neue Versionen, Funktionserweiterungen oder zusätzliche Lizenzen sind nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend. Sicherheitsrelevante oder für ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Updates sind entsprechend Herstellerangaben innerhalb angemessener Zeit einzuspielen beziehungsweise deren Installation zu ermöglichen, soweit zumutbar.

19.4 Eigenmächtige Änderungen führen nicht allein zum Verlust sämtlicher Mängelrechte; Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit der Mangel oder Schaden durch die Änderung verursacht wurde. addilink3d übernimmt keine Verantwortung für durch nicht freigegebene Software, Firmware, Treiber, Schnittstellen, Netzwerkkonfigurationen, IT-Sicherheitssysteme oder Änderungen verursachte Störungen. Fernzugriff erfolgt nur nach Freigabe des Kunden und unter den vereinbarten technischen und organisatorischen Bedingungen. Der Kunde ist für die Sicherheit seiner eigenen IT- und Netzwerkinfrastruktur verantwortlich.

19.5 Soweit technisch möglich und zumutbar, sichert der Kunde vor Updates, Servicearbeiten oder Eingriffen seine Daten, Maschinen- und Prozessparameter. Für Datenverluste gilt ergänzend § 17. Bei zeitlich begrenzten Lizenzen, Abonnements oder Softwareverträgen endet das Nutzungsrecht mit Ablauf beziehungsweise wirksamer Beendigung, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Bei einer gesondert kündbaren Lizenz kann ein schwerwiegender Verstoß gegen die vereinbarten Nutzungsbedingungen nach vorheriger Abmahnung und angemessener Abhilfefrist zur außerordentlichen Kündigung berechtigen; eine Frist ist nur entbehrlich, wenn ihre Setzung gesetzlich nicht erforderlich ist.

19.6 Art und Folgen der Beendigung richten sich nach den wirksam vereinbarten Lizenzbedingungen. Dauerhafte Nutzungsrechte an bezahlter, für den vereinbarten Maschinenbetrieb notwendiger Software werden durch diese Regelung nicht allein wegen eines Verstoßes gegen andere Vertragspflichten entzogen. Bei Weiterveräußerung einer Maschine gehen Softwarelizenzen nicht automatisch auf den Erwerber über, soweit Lizenzbedingungen Zustimmung, Registrierung, Übertragung oder eine neue Vereinbarung verlangen. addilink3d ist nicht verpflichtet, Quellcodes, Entwicklungsunterlagen, interne Herstellerinformationen, Servicezugänge, Administratorpasswörter oder sonstige nicht vereinbarte Informationen bereitzustellen.

19.7 Für von addilink3d selbst entwickelte Software, Konfigurationen, Skripte, Schnittstellen oder digitale Lösungen werden Nutzungsrechte im Angebot oder gesondert festgelegt; weitergehende Rechte verbleiben bei addilink3d.

§ 20 Schutzrechte, Unterlagen, Know-how und vertrauliche Informationen
20.1 Sämtliche Rechte an von addilink3d bereitgestellten oder erstellten Angeboten, Kalkulationen, Konzepten, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Dokumentationen, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Prozessbeschreibungen, Parameterempfehlungen, Auswertungen, Software, Skripten und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei addilink3d beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Überlassung beinhaltet keine Übertragung von Eigentums-, Urheber-, Patent-, Marken-, Design-, Know-how- oder sonstigen Schutzrechten, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Der Kunde erhält das für den jeweiligen Vertragszweck erforderliche Nutzungsrecht.

20.2 Vertrauliche oder geschützte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung nicht über den Vertragszweck hinaus vervielfältigt, veröffentlicht, kommerziell verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden; erforderliche Mitarbeiter, Berater oder Dienstleister dürfen bei angemessener Vertraulichkeitsbindung einbezogen werden. Rechte an Herstellerdokumentationen, Software, Zeichnungen, Marken, Produktbezeichnungen und sonstigen Drittinhalten verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Vom Kunden bereitgestellte Zeichnungen, CAD-Daten, Bauteildaten, Spezifikationen, Prozessinformationen, Muster, Materialien und Dokumentationen verbleiben in dessen Eigentum beziehungsweise Rechtsinhaberschaft.

20.3 Der Kunde räumt addilink3d die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, darf addilink3d notwendige Kundeninformationen an Hersteller, Lieferanten, Servicepartner oder sonstige Erfüllungsgehilfen weitergeben; die Weitergabe ist auf das Erforderliche zu beschränken. Der Kunde gewährleistet, dass er zur Verwendung und Bereitstellung seiner Daten, Zeichnungen, Modelle, Marken, Materialien und sonstigen Inhalte berechtigt ist.

20.4 Bei Ansprüchen Dritter wegen vom Kunden bereitgestellter Inhalte unterstützt der Kunde addilink3d im Rahmen seines Verantwortungsbereichs. Freistellungs- und Schadensersatzpflichten richten sich nach dem Gesetz. Die Parteien behandeln Informationen vertraulich, wenn sie als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind. Dies umfasst insbesondere Zeichnungen, CAD-Daten, Maschinenkonzepte, Prozessparameter, Materialrezepturen, Ergebnisse aus Entwicklung und Versuchen, Kalkulationen, nicht öffentliche Preise sowie Kunden- und Lieferanteninformationen. Auch Geschäftsstrategien, Software- und Schnittstelleninformationen und sonstiges nicht öffentliches Know-how fallen darunter.

20.5 Nicht vertraulich sind nachweislich bereits öffentliche, ohne Pflichtverletzung öffentlich werdende, rechtmäßig bereits bekannte, rechtmäßig von Dritten erhaltene oder unabhängig entwickelte Informationen. Gesetzlich, behördlich oder gerichtlich erforderliche Offenlegungen sind im erforderlichen Umfang zulässig; soweit rechtlich möglich, ist die andere Partei vorab zu informieren. Vertrauliche Informationen dürfen an zur Vertragsdurchführung erforderliche Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Berater, Hersteller, Lieferanten und Servicepartner weitergegeben werden, soweit diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

20.6 Die Vertraulichkeitspflichten gelten fünf Jahre nach Beendigung fort; Geschäftsgeheimnisse sind darüber hinaus so lange zu schützen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung oder ein NDA geht als speziellere Regelung vor. Allgemeines technisches Wissen, Erfahrungen, Methoden und Fähigkeiten, die addilink3d im Rahmen der Geschäftstätigkeit erlangt oder weiterentwickelt und die keine vertraulichen Informationen des Kunden enthalten oder offenbaren, dürfen auch für andere Projekte verwendet werden.

20.7 Namen, Marken, Logos, Bilder, Projektdaten oder sonstige identifizierbare Kundeninformationen werden nur mit entsprechender Berechtigung beziehungsweise Zustimmung zu Werbe-, Referenz- oder Marketingzwecken verwendet.

§ 21 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Leistungshindernisse
21.1 addilink3d haftet nicht für Nichterfüllung oder Verzögerung, soweit diese auf Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs beruhen, deren Auswirkungen trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden können. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Krieg, bewaffnete Konflikte, Terrorismus, Unruhen, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Import- oder Exportbeschränkungen, Embargos und Sanktionen, erhebliche Transport- oder Logistikstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, erhebliche Energie-, Kommunikations- oder Versorgungsausfälle, nicht vermeidbare Cyberangriffe und behördliche Betriebsstilllegungen.

21.2 Entsprechendes gilt für solche Ereignisse bei Herstellern, Vorlieferanten, Logistikunternehmen oder sonstigen wesentlichen Dritten, soweit die Leistung nicht kurzfristig und wirtschaftlich zumutbar anderweitig beschafft werden kann. Liefer- und Leistungsfristen verlängern beziehungsweise verschieben sich für die Dauer des Hindernisses zuzüglich angemessener Wiederanlauf-, Beschaffungs-, Produktions- und Dispositionszeit. addilink3d informiert den Kunden innerhalb angemessener Zeit über bekannt gewordene Hindernisse und voraussichtliche Auswirkungen. addilink3d ergreift wirtschaftlich und technisch zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen, ist jedoch nicht zu unverhältnismäßig teurer Ersatzbeschaffung oder Transportalternativen verpflichtet.

21.3 Bei nur vorübergehender Verzögerung bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen bestehen. Dauert das Hindernis länger als 90 Kalendertage und ist eine Erfüllung innerhalb angemessener Zeit nicht absehbar, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten. Vor einem Rücktritt sollen zumutbare Alternativen wie Terminverschiebung, Transportänderung, alternative Lieferbedingung, technisch gleichwertige Produktalternative oder Anpassung des Leistungsumfangs geprüft werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Alternative besteht nur bei Vereinbarung. Bereits ordnungsgemäß erbrachte und wirtschaftlich verwertbare Leistungen sind zu vergüten.

21.4 Vorauszahlungen ohne entsprechende Lieferung oder Leistung werden bei Rücktritt zurückerstattet, soweit keine berechtigten Gegenansprüche bestehen. Schadensersatzansprüche allein aufgrund des nicht zu vertretenden Ereignisses sind ausgeschlossen; zwingende Haftung und § 17 bleiben unberührt. Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben unberührt. Wer das Hindernis zu vertreten hat, kann sich insoweit nicht auf diesen Paragraphen berufen.

§ 22 Exportkontrolle, Sanktionen und gesetzliche Beschränkungen
22.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass Lieferung, Bereitstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Weitergabe oder Nutzung keine anwendbaren exportkontroll-, sanktions- oder außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften verletzt. Der Kunde hält die für ihn anwendbaren exportkontroll-, sanktions- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften ein. Soweit gesetzlich erforderlich, stellt der Kunde auf Verlangen zumutbare Informationen über Endempfänger, Bestimmungsland, Lieferort, Endverwendung und beteiligte Parteien bereit.

22.2 Gelieferte Waren, Maschinen, Komponenten, Software oder Technologie dürfen nicht entgegen anwendbaren Vorschriften ausgeführt, wiederausgeführt, weitergegeben, verkauft oder anderweitig bereitgestellt werden. Erforderliche behördliche Genehmigungen oder Freigaben sind Voraussetzung der betroffenen Leistung. Fristen verschieben sich angemessen bei nicht von addilink3d zu vertretenden Prüfungs- oder Genehmigungsverzögerungen. Bei endgültiger Verweigerung einer erforderlichen Genehmigung oder zwingender rechtlicher Unzulässigkeit kann addilink3d die betroffene Leistung verweigern und nach Maßgabe des Gesetzes vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten.

22.3 Über dauerhafte Leistungshindernisse wird der Kunde innerhalb angemessener Zeit informiert, soweit rechtlich zulässig. Bereits ordnungsgemäß erbrachte und verwertbare Leistungen bleiben vergütungspflichtig; Vorauszahlungen für endgültig nicht zu erbringende Leistungen werden zurückerstattet, soweit keine Gegenansprüche bestehen. addilink3d haftet nicht für Schäden aus rechtmäßig verweigerter, ausgesetzter oder verzögerter Leistung aufgrund zwingender Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen, soweit addilink3d diese nicht zu vertreten hat; § 17 bleibt unberührt.

22.4 Der Kunde informiert addilink3d, soweit rechtlich zulässig, über ihm bekannt werdende Umstände einer beabsichtigten rechtswidrigen Verwendung oder Weitergabe. Bei schuldhaftem erheblichem Verstoß des Kunden bleiben gesetzliche Rechte von addilink3d zur Leistungsverweigerung und Beendigung unberührt. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen entgegenstehenden Regelungen vor.

§ 23 Datenschutz und Umgang mit personenbezogenen Daten
23.1 addilink3d verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden sowie seiner Mitarbeiter, Ansprechpartner und sonstigen beteiligten Personen nach den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG. Daten werden insbesondere verarbeitet, soweit dies für Anbahnung, Begründung, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist, insbesondere für Angebot, Kommunikation, Lieferung, Installation, Service, Gewährleistung, Support, Schulung, Beratung, Rechnungsstellung und gesetzliche Pflichten.

23.2 Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, kann addilink3d personenbezogene Daten an Hersteller, Lieferanten, Logistikunternehmen, Servicepartner, technische Dienstleister und sonstige eingesetzte Dritte übermitteln; die Übermittlung wird auf das Erforderliche beschränkt. Dies gilt insbesondere bei Lieferung, Registrierung, Installation, Lizenzierung, Inbetriebnahme, Wartung, Fehlerdiagnose oder Gewährleistungs-/Garantiebearbeitung mit Herstellerbeteiligung. Remote-Zugriff erfolgt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und datenschutzrechtlichen Anforderungen; §§ 16 und 19 gelten ergänzend.

23.3 Erforderliche Übermittlungen in Staaten außerhalb EU/EWR erfolgen nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte personenbezogene Daten rechtmäßig übermittelt werden dürfen und Betroffene erforderlichenfalls informiert wurden. Liegt eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vor, schließen die Parteien soweit erforderlich eine gesonderte Vereinbarung. Weitergehende Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von addilink3d.

§ 24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
24.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der für den Sitz von addilink3d zuständige Gerichtsstand ausschließlich zuständig, soweit gesetzlich zulässig. addilink3d bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem oder einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

24.2 Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 25 Schlussbestimmungen
25.1 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen übereinstimmend vereinbarten Vertragsunterlagen gilt für den betroffenen Inhalt folgende Rangfolge: (1) individuelle Vereinbarungen, (2) Angebot und damit übereinstimmende Auftragsbestätigung einschließlich ausdrücklich einbezogener Anlagen, (3) ausdrücklich vereinbarte Service- oder Wartungsverträge für die dort geregelten Leistungen, (4) diese AGB und (5) wirksam einbezogene ergänzende Hersteller- oder Lizenzbedingungen. Speziell vereinbarte Lizenzbedingungen gehen für Nutzungsrechte vor, soweit der Kunde vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde; ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit und zwingende Rechte bleiben unberührt.

25.2 Technische Dokumentation konkretisiert technische Anforderungen, soweit sie vereinbart oder für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Änderungen und Nebenabreden sollen zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten werden; der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt. addilink3d darf qualifizierte Dritte zur Vertragserfüllung einsetzen und bleibt für die eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich. Eine Übertragung des gesamten Vertrags auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Partei, soweit deren berechtigte Interessen betroffen sind; gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.

25.3 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Für abgeschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB, soweit die Parteien keine Änderung vereinbaren. Vertragssprache ist Deutsch, soweit nichts anderes vereinbart ist; bei Auslegungsunterschieden zu einer Übersetzung ist die deutsche Fassung maßgeblich. Der Erfüllungsort richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.